- Jobsharing
- Job|sha|ring
〈[dʒɔ̣bʃɛ:rıŋ] n.; -s; unz.〉 Aufteilung eines Arbeitsplatzes für eine Ganztagskraft auf zwei halbtags tätige Arbeitskräfte [<Job + engl. share „teilen“]
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Job|sha|ring […ʃɛ:ɐ̯rɪŋ ], das; -[s] [engl., zu: to share = teilen] (Wirtsch.):Aufteilung eines Arbeitsplatzes, der normalerweise von einem Einzelnen besetzt ist, unter zwei od. mehrere Personen.* * *
Jobsharing,Job-sharing ['dʒɔb ʃɛːrɪȖ, englisch] das, -(s), Arbeitsplatzteilung, Form der Teilzeitbeschäftigung, bei der (im Gegensatz zur herkömmlichen Regelung) ein Arbeitsplatz nicht nur stundenweise, sondern über die gesamte, tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit besetzt wird, indem sich zwei oder mehrere Beschäftigte diesen Arbeitsplatz teilen. Bei Ausfall eines Arbeitnehmers sind die anderen in das Jobsharing einbezogenen Arbeitnehmer nur dann zur Vertretung verpflichtet, wenn dies im Einzelfall besonders vereinbart wird. Vorab kann jedoch eine Vertretungspflicht für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses vereinbart werden. Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers aus dem Jobsharing ist unwirksam (§ 13 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21. 12. 2000). (Teilzeitarbeit)* * *
Job|sha|ring ['...ʃɛərɪŋ], das; -[s] [engl., zu: to share = teilen]: Aufteilung eines Arbeitsplatzes, der normalerweise von einem Einzelnen besetzt ist, unter zwei oder mehrere Personen: Doch ob Halbtagsjobs, J. oder Langzeiturlaub, in der Praxis stoßen solche Arbeitszeiten auf erhebliche Widerstände (Spiegel 19, 1993, 147).
Universal-Lexikon. 2012.